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Ratgeber | Aktualisiert Juni 2025

Baumschutzverordnung
München

Welche Bäume sind geschützt? Wann brauchen Sie eine Genehmigung? Was kostet ein Verstoß? Der vollständige Leitfaden.

1976
In Kraft seit
80 cm
Stammumfang
50.000 €
Max. Bußgeld
7
Monate Verbot

Was ist die Baumschutzverordnung München?

Die Baumschutzverordnung München (offiziell: Baumschutzsatzung) gilt seit 1976 und ist eine der strengsten Baumschutzverordnungen in ganz Deutschland. Sie regelt, welche Bäume im Stadtgebiet München unter besonderem Schutz stehen und unter welchen Bedingungen eine Fällung erlaubt ist.

Die Verordnung dient drei Zielen: dem Schutz des Stadtklimas, der Bewahrung von Lebensräumen für Tiere und der Erhaltung des Stadtbildes. Wer dagegen verstößt, riskiert Bußgelder bis zu 50.000 €.

Kurz zusammengefasst

Bäume ab 80 cm Stammumfang (gemessen in 130 cm Höhe) sind in München geschützt. Fällen nur mit Genehmigung, nur in der Fällsaison (Oktober – Februar), und oft mit Pflicht zur Ersatzpflanzung.

Welche Bäume sind geschützt?

Die Verordnung schützt grundsätzlich alle Bäume ab einem Stammumfang von 80 cm, gemessen in 130 cm Höhe über dem Boden (Brusthöhe). Das entspricht einem Stammdurchmesser von ca. 25 cm.

Geschützte Baumarten

  • Laubbäume — Eiche, Buche, Birke, Kastanie, Pappel
  • Nadelbäume — Fichte, Tanne, Schwarzkiefer
  • Obstbäume ab dem Grenzwert
  • Mehrstämmige Bäume

So messen Sie richtig

Messen Sie den Umfang (nicht Durchmesser!) des Stammes mit einem Maßband in 130 cm Höhe über dem Boden.

≥ 80 cm
Umfang = geschützt
|
≥ 25 cm
Durchmesser = geschützt

Fällkalender: Wann darf gefällt werden?

Laut § 39 Abs. 5 BNatSchG gilt ein bundesweites Baumfällverbot vom 1. März bis 30. September (Brutzeit / Artenschutzzeit). Die reguläre Fällsaison ist von Oktober bis Februar.

Jan
Feb
Mär
Apr
Mai
Jun
Jul
Aug
Sep
Okt
Nov
Dez
Fällung erlaubt (mit Genehmigung)
Baumfällverbot (§ 39 BNatSchG)

Ausnahmen vom Fällverbot

Gefahrenbäume & Sturmschäden

Bei Gefahr im Verzug ist eine sofortige Fällung auch im Verbotszeitraum erlaubt.

Ausnahmegenehmigung

Die Untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Fällen auch während des Verbotszeitraums eine Fällung genehmigen.

Fällgenehmigung beantragen — Schritt für Schritt

Die Fällgenehmigung wird beim Referat für Klima- und Umweltschutz der Landeshauptstadt München beantragt. Die Kosten betragen 25–100 € (in Einzelfällen bis 2.000 €).

1

Antrag stellen

Schriftlicher Antrag auf Baumfällung beim Referat für Klima- und Umweltschutz mit Angaben zum Baum (Art, Stammumfang, Standort) und Begründung.

2

Ortstermin

Ein Gutachter der Stadt besichtigt den Baum vor Ort und prüft die Begründung. Bei Verkehrssicherungspflicht-Fällen wird die Dringlichkeit bewertet.

3

Bescheid mit Auflagen

Bei Genehmigung erhalten Sie den Bescheid mit Auflagen — meist eine Ersatzpflanzung. Die Gebühr beträgt 25–100 € (Einzelfälle bis 2.000 €).

4

Fällung durchführen

Nach Genehmigung kann die Baumfällung fachgerecht durchgeführt werden — idealerweise in der Fällsaison (Oktober – Februar).

Wir unterstützen Sie beim gesamten Genehmigungsverfahren — vom Antrag bis zur Durchführung. Kostenlose Beratung anfordern.

Pflicht zur Ersatzpflanzung

Wer einen geschützten Baum fällt, ist in der Regel verpflichtet, eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Art und Umfang werden im Genehmigungsbescheid festgelegt.

Anzahl

Abhängig vom Stammumfang des gefällten Baumes — oft 1:1 oder mehr

Baumart

Heimische Baumarten bevorzugt, Mindestgröße vorgegeben

Standort

Auf dem eigenen Grundstück oder als Ausgleichszahlung an die Stadt

Pflegepflicht

Neu gepflanzte Bäume müssen gepflegt und erhalten werden

Relevante Gesetze & Vorschriften

Bundesnaturschutzgesetz

BNatSchG

§ 39 Abs. 5 — Baumfällverbot 1. März bis 30. September. § 29 — Schutz von Naturdenkmälern.

Bayerisches Naturschutzgesetz

BayNatSchG

Ergänzt das Bundesrecht mit weiteren Regelungen zum Baumschutz in Bayern.

Zusätzl. Technische Vertragsbedingungen

ZTV-Baumpflege

Qualitätsstandards für Baumpflegearbeiten. Wir arbeiten nach diesen Richtlinien.

Achtung: Bußgelder bei Verstoß

Wer einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 €. Zusätzlich kann die Stadt München eine Ersatzpflanzung anordnen und strafrechtliche Konsequenzen einleiten. Lassen Sie sich vorher beraten — wir helfen Ihnen kostenlos.

Häufige Fragen zur Baumschutzverordnung

Was ist die Baumschutzverordnung München?

Die Baumschutzverordnung München (Baumschutzsatzung) gilt seit 1976 und schützt Bäume ab einem Stammumfang von 80 cm (gemessen in 130 cm Höhe) vor unerlaubter Fällung. Für geschützte Bäume ist eine Fällgenehmigung beim Referat für Klima- und Umweltschutz erforderlich.

Welche Bäume sind in München geschützt?

Grundsätzlich alle Laubbäume, Nadelbäume und mehrstämmigen Bäume ab 80 cm Stammumfang (ca. 25 cm Durchmesser). Darunter Eiche, Buche, Birke, Fichte, Tanne, Kastanie, Pappel, Schwarzkiefer und viele weitere. Auch Obstbäume können geschützt sein.

Wann darf man in München Bäume fällen?

Die Fällsaison ist von Oktober bis Februar. Vom 1. März bis 30. September gilt das Baumfällverbot (§ 39 Abs. 5 BNatSchG). Ausnahmen bei Gefahrenbäumen und Sturmschäden — auch im Verbotszeitraum mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.

Wie bekomme ich eine Fällgenehmigung?

Schriftlicher Antrag beim Referat für Klima- und Umweltschutz mit Angaben zum Baum und Begründung. Kosten: 25–100 € (Einzelfälle bis 2.000 €). Wir unterstützen Sie beim gesamten Verfahren — kontaktieren Sie uns.

Kostenlose Beratung zur
Baumschutzverordnung

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